Einleitung
Die persönliche Haftung des Verwaltungsrates soll insbesondere gewährleisten, dass dieser bei der Führung der Gesellschaft die von Gesetz und Statuten vorgegebenen Aufgaben erfüllt und sich dabei an die von ihm erwarteten Sorgfaltspflichten hält.
Für eine persönliche Haftung des VR für Verwaltung, Geschäftsführung und Liquidation (Art. 754 OR) müssen die nachfolgenden (üblichen) Voraussetzungen erfüllt sein:
Schaden
Der hier relevante Schaden ist eine Vermögenseinbusse des Geschädigten. Hätte er ohne Pflichtverstoss des VR mehr Vermögen bzw. weniger Schulden, so hat er einen ersetzbaren Schaden erlitten.
Differenztheorie
Das Schweizerische Bundesgericht berechnet den Schaden wie folgt:
- Differenz
- zwischen heutigem Vermögensstand des Geschädigten und
- mutmasslichem Vermögenstand ohne den Pflichtverstoss
(vgl. BGE 129 III 332)
Pflichtverletzung
Verantwortlichkeitsrechtlich relevante Pflichtverletzungen des Verwaltungsrates sind fahrlässige oder absichtliche Verstösse gegen gesetzliche Verpflichtungen.
Kausalzusammenhang
- Handlungen:
- Zwischen Schaden und Pflichtverstoss muss ein Kausalzusammenhang bestehen. D.h. die Pflichtverletzung muss die Ursache des entstandenen Schadens sein.
- Unterlassungen:
- Bei Verstössen gegen Handlungspflichten ist zu fragen: Wäre die Vermögenseinbusse nicht oder nicht in diesem Ausmass entstanden, falls der VR seine Pflichten erfüllt hätte?
Verschulden
Verstösse gegen aktienrechtliche Pflichten des VR sind ohne Sorgfaltspflichtverletzungen kaum möglich. Bei Pflichtverstössen liegt deshalb beinahe immer auch Verschulden vor. In Frage kommen dürfte nur die mangelnde Urteilsfähigkeit des unsorgfältigen VR, was in der Praxis jedoch kaum vorkommt.
Differenzierte Solidarität / Rückgriff
Grundsätzlich haften Verwaltungsräte gemeinsam für den verursachten Schaden. Ein einzelner VR muss jedoch nur für denjenigen Schaden eintreten
- der auf sein individuelles Verschulden zurückzuführen
- bzw. aufgrund der gegebenen Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 OR).
Folglich müssen bei jedem einzelnen ersatzpflichtigen VR die vier Grundvoraussetzungen (Schaden, Pflichtverletzung, Kausalzusammenhang, Verschulden) erfüllt sein. Ferner sind mögliche Herabsetzungs- oder Rechtfertigungsgründe wie z.B.
- leichtes Verschulden
- Gefälligkeit oder bescheidene Vergütung
- Selbst- oder Drittverschulden
- mitwirkender Zufall
- Décharge
- oder Einwilligung individuell zu beachten.
Beispiel:
- geschäftsführender VR / nicht geschäftsführender VR
Einen allfälligen Rückgriff (auch Regress genannt) unter den ersatzpflichtigen VR bestimmt der Richter in Würdigung aller Umstände.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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