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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Haftungsbefreiung

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Die Verwaltungsrats-Mitglieder können, anstatt – untätig – alles auf sich zukommen zu lassen, „pro aktiv“ sich richtig positionieren bzw. die Risiken vermeiden, übertragen oder vermindern (vgl. Risikomanagement):

durch Kompetenzdelegation

  • =   Risikoübertragung
  • Haftungsbefreiung durch Delegation der Geschäftsführung an einzelne Mitglieder oder Dritte (vgl. OR 716b)
  • Voraussetzung
  • Einschränkung
    • Haftung für richtige Auswahl, Instruktion und Überwachung des Delegationsempfängers, verbunden mit der Pflicht, den Delegationsträger ggf. zu entlassen bzw. zu ersetzen
  • AG-Verwaltungsrat: Aufgaben > Geschäftsführung 

durch Entlastungsbeschluss der Generalversammlung (Décharge-Erteilung)

  • =    Gesellschaft, die die verantwortlichen Organe entlastet, verzichtet auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
  • Entlastungswirkung
    • nur für bekannt gegebene Tatsachen
    • Klageausschluss für Gesellschaft und zustimmende Aktionäre
  • Keine Entlastungswirkung
    • bezüglich nicht zustimmende Aktionäre
    • bezüglich Gläubiger

durch Zustimmung und Weisung seitens der Generalversammlung

  • Handeln Organe aufgrund eines rechtmässigen oder nicht angefochtenen GV-Beschlusse (gilt als Weisung) bzw. Zustimmung aller Aktionäre, so entfällt eine Organhaftung (Einwilligung)
  • Generalversammlung: weitere Befugnisse  

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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