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VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats

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Einreden

Rechtsgebiet:
VR-Haftung / Haftung des Verwaltungsrats
Stichworte:
VR-Haftung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Einrede zeichnet sich durch folgende Charakteristika aus:

  • Definition
    • Recht des Einredenden, die geschuldete Leistung zu verweigern
  • Einredearten
    • Peremptorische Einreden
      • Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
    • Dilatorische Einreden
      • Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
  • Voraussetzungen
    • Vorliegen eines dem Einredenden aus einem besonderen Grund zustehendes Leistungsverweigerungsrecht
    • Beklagter muss sein subjektives Gegenrecht spätestens im Zivilprozess durch eine entsprechende Willenserklärung ausüben, um die anspruchshemmende Wirkung zu erzeugen (Stillschweigende Leistungsverweigerung bzw. passives Verhalten ist nur im vorprozessualen Stadium ausreichend)
  • Anwendungsfälle
    • Peremptorische Einreden
      • Verjährung
    • Dilatorische Einreden
      • Einrede des nicht erfüllten Vertrags (OR 82)
  • Geltendmachung
    • Tatsachenbehauptung erforderlich (siehe Voraussetzung)
      • Vorbringen sämtlicher für den Tatbestand der Einrede erforderlichen Tatsachen
        • Ohne Einrede-Vorbringen des Beklagten ist der vom Kläger vorgebrachte Anspruch durchsetzbar
        • Gericht sollte daher – im Gegensatz zu den Einwendungen – von seiner richterlichen Fragepflicht nur zurückhaltend Gebrauch machen, vor allem bei anwaltlich vertretenen Parteien
    • Anrufung eines Einredetitels
      • Geltendmachung eines Rechts (im Gegensatz zur Einwendung, wo sich der Einwendende auf eine bestehende Rechtslage berufen muss

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