Die Haftpflicht des Verwaltungsrates ist in den letzten Jahren vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit gelangt. Zwar lässt sich eine Zunahme bei den gerichtlich behandelten Fällen kaum nachweisen, dennoch wird angenommen, dass jährlich Hunderte von Verantwortlichkeitsfällen ausserhalb der Gerichte erledigt werden. Eine Zunahme wird insbesondere auch durch die sog. D&O-Versicherern bestätigt, die sich auf die Deckung derartiger Schadensfälle spezialisiert haben.
Häufigkeit von VR-Klagen
Eine kürzlich erfolgte Studie* geht von jährlich rund 1500 Fällen aus, in denen Verwaltungsräte – insbesondere nach dem Konkurs einer Gesellschaft – mittels Verantwortlichkeitsklagen belangt werden:
- ca. 1250 sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, geltend gemacht durch die Ausgleichskassen;
- ca. 200-400 zivilrechtliche Ansprüche aussergerichtlich erledigt;
- ca. 30-35 zivilrechtliche Ansprüche, die vor einem Gericht geltend gemacht werden;
Der besagten Studie zufolge werden die an der Zahl weitaus häufigsten sozialversicherungs-rechtlichen Klagen der Ausgleichskassen mit einer geschätzten Schadenssumme von CHF 30-40 Mio. praktisch immer gutgeheissen. Die gerichtlich geltend gemachten Ansprüche aus dem Zivilrecht (Streitsumme insgesamt ca. CHF 10-20 Mio.) werden je zu rund 25% (teilweise) bejaht bzw. abgewiesen. Schätzungsweise 38.5% der Prozesse enden mit einem Vergleich.
Klagegründe
Entsprechend der Häufigkeit von sozialversicherungsrechtlichen Klagen bilden Verletzungen von verwaltungs- und aufsichtsrechtlichen sowie strafrechtlichen Vorschriften die Hauptklagegründe.
Bei den zivilrechtlichen Klagen werden
- nebst der Verletzung einer konkreten Vorschrift (v.a. Art. 725 OR)
- meist die Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten gerügt, insbesondere betreffend:
- Fehlinvestitionen;
- Buchführung;
- Finanzplanung;
* Quelle: Susanne Keller, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates – Bedeutung und Entwicklung von zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsklagen gegen Verwaltungsräte, in: Jusletter 24. Oktober 2011