Fazit
Entsprechend der im US-Recht entwickelten Business Judgement Rule ist auch die schweizerische Rechtsprechung bestrebt, der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit von Gesellschaftsorganen insoweit Grenzen zu ziehen, als diese für Fehlentscheide nicht einzustehen haben, wenn eine Entscheidung
- sorgfältig vorbereitet
- und gutgläubig im besten Interesse der Gesellschaft erfolgt ist.
Checkliste / Prüfschema «Business Judgement Rule»
Sind aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR anspruchsberechtigte Personen (Gesellschaft, Aktionäre oder Gläubiger) geschädigt worden, so kann nach folgendem Prüfschema* vorgegangen werden:
- Lag der angeblichen Pflichtverletzung (schädigende Handlung o. Unterlassung) ein bewusster und formell korrekter Entscheid des VR zugrunde?
- War der Entscheid vom Gesellschaftszweck gedeckt?
- War das Organ im Zeitpunkt seiner Entscheidung unbefangen und unabhängig?
- War er genügend informiert, um den fraglichen Entscheid zu treffen?
- Ist der Entscheid in einem seiner Bedeutung angemessen Verfahren gefällt worden?
- Stand der Entscheid im Einklang mit zwingenden Gesetzesvorschriften?
- Bewegte sich der Entscheid im (weitesten) Rahmen des Vernünftigen?
- War der Beklagte bei seinem Entscheid gutgläubig?
Soweit alle 8 Fragen mit «ja» beantwortet werden konnten (bzw. sämtliche Voraussetzungen des Business Judgement Rule erfüllt sind), hat das Organ grundsätzlich (Prüfung des Sachverhaltes im individuell-konkreten Einzelfall vorbehalten) keine Pflichtverletzung i.S. von OR 754 begangen und wird für den entstandenen Schaden nicht einstehen müssen. Eine Überprüfung des konkreten Entscheides auf Richtigkeit bzw. Angemessenheit wird der Richter ablehnen müssen.
Soweit jedoch eine oder mehrere Fragen mit «nein» beantwortet werden müssen, kann eine i.S.v. Art. 754 OR relevante Pflichtverletzung vorliegen. Entsprechend muss weiter geprüft werden, ob:
ein Verschulden des Organs vorliegt:
Frage nach der materiellen Richtigkeit od. Angemessenheit der Entscheidung, bzw. Prüfung, ob das Verhalten unter den gegebenen Umständen entschuldbar war;
ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht.
Gegebenenfalls haftet das Organ aus Art. 754 OR.
* Grundlage: Dissertation «Business Judgement Rule – Schranken der richterlichen Überprüfbarkeit von Management-Entscheidungen in aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen» von Andrea R. Grass, 1998, S. 147.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.