Das Mitglied des Verwaltungsrats, welches nicht kraft eigenen Interesses bzw. Rechts im VR Einsitz hat, sollte von seinem Auftraggeber die Schadloshaltung für den Haftungsfall verlangen. Die Elemente, bei welchen der „auftraggebende Aktionär“ seinen „beauftragten Verwaltungsrat“ von Schadenersatzansprüchen freistellen sollte, sind:
- Erstattung von Schadenersatz an die Gesellschaft und Dritte
- Bevorschussung und Übernahme von Prozesskosten
- Erstattung von Geldstrafen
Weitere Einzelheiten können Sie ersehen unter:
- Schadenersatz (Schadloshaltung Beauftragter)-Exkurs: Schadloshaltung
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