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Architektenrecht

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Verwirkung

Rechtsgebiet:
Architektenrecht
Stichworte:
Architektenrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Eine Genehmigung der Planungsleistungen durch den Bauherrn kann zu einer Wirkung seiner Haftungsansprüche gegenüber dem Architekten (Planer) führen.

Eine Genehmigung kann ausdrücklich, stillschweigend oder sogar konkludent erfolgen.

Möglichkeiten zur Verwirkungsvermeidung

Zur Wahrung seiner Haftungsansprüche hat der Bauherr folgendes zu veranlassen:

  • rechtzeitige Prüfung der Planungsleistungen
    • =   Prüfungsobliegenheit
  • (unverzügliche) Mängelanzeige an den Architekten (Planer)
    • =   Rügeobliegenheit
  • Prüfung und Rüge binnen der absoluten Rügefrist
    • =   Fristwahrung

Obliegenheiten sind Massnahmen, die der Berechtigte (Bauherr) von sich aus – in seinem Interesse – veranlassen kann, zu den er aber nicht verpflichtet ist

Verwirkungsgegenstände

Unterschiedliche Verwirkung bei Auftrag / Werkvertrag

  • Werkvertragsnatur des Vertrags
    • Die Verwirkungsfolge stellt sich nur bei der werkvertraglichen Mängelhaftung (OR 367 – OR 371)
  • Auftragsnatur des Vertrags
    • Das Auftragsrecht kennt keine Prüfungs- und Rügeobliegenheiten
  • Weitere Detailinformationen

Prüfungsobliegenheit

  • Der Bauherr sollte die vom Architekten abgelieferten Arbeiten prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (OR 367 Abs. 1)

Rügeobliegenheit

  • Der Bauherr sollte die bei der Prüfung entdeckten Mängel umgehend beim Architekten (Planer) rügen (OR 367 Abs. 1)

Rügen nach SIA-Ordnungen 102 / 103

  • Art. 1.11.21 SIA-Ordnungen 102 / 103 sieht vor, dass Baumängel binnen zwei Jahren nach der Bauwerksabnahme jederzeit gerügt werden können
  • Nach Ablauf der zweijährigen Frist sind die Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen

Rechtsfolgen

Die Verwirkung der Mängelrechte des Bauherrn hat zur Folge, dass seine Rechte erlöschen.

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