Einleitung
Eine Genehmigung der Planungsleistungen durch den Bauherrn kann zu einer Wirkung seiner Haftungsansprüche gegenüber dem Architekten (Planer) führen.
Eine Genehmigung kann ausdrücklich, stillschweigend oder sogar konkludent erfolgen.
Möglichkeiten zur Verwirkungsvermeidung
Zur Wahrung seiner Haftungsansprüche hat der Bauherr folgendes zu veranlassen:
- rechtzeitige Prüfung der Planungsleistungen
- = Prüfungsobliegenheit
- (unverzügliche) Mängelanzeige an den Architekten (Planer)
- = Rügeobliegenheit
- Prüfung und Rüge binnen der absoluten Rügefrist
- = Fristwahrung
Obliegenheiten sind Massnahmen, die der Berechtigte (Bauherr) von sich aus – in seinem Interesse – veranlassen kann, zu den er aber nicht verpflichtet ist
Verwirkungsgegenstände
Unterschiedliche Verwirkung bei Auftrag / Werkvertrag
- Werkvertragsnatur des Vertrags
- Die Verwirkungsfolge stellt sich nur bei der werkvertraglichen Mängelhaftung (OR 367 – OR 371)
- Auftragsnatur des Vertrags
- Das Auftragsrecht kennt keine Prüfungs- und Rügeobliegenheiten
- Weitere Detailinformationen
- Siehe das Rechtszuordnungsproblem
Prüfungsobliegenheit
- Der Bauherr sollte die vom Architekten abgelieferten Arbeiten prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (OR 367 Abs. 1)
Rügeobliegenheit
- Der Bauherr sollte die bei der Prüfung entdeckten Mängel umgehend beim Architekten (Planer) rügen (OR 367 Abs. 1)
Rügen nach SIA-Ordnungen 102 / 103
- Art. 1.11.21 SIA-Ordnungen 102 / 103 sieht vor, dass Baumängel binnen zwei Jahren nach der Bauwerksabnahme jederzeit gerügt werden können
- Nach Ablauf der zweijährigen Frist sind die Mängel sofort nach ihrer Entdeckung zu rügen
Rechtsfolgen
Die Verwirkung der Mängelrechte des Bauherrn hat zur Folge, dass seine Rechte erlöschen.
Judikatur
Prüfungsobliegenheit
Rügeobliegenheit
- BGE 4A_55/2012
- BGE 4A_53/2012
- BGE 4D_4/2011
- BGE 4D_25/2010
- BGE 4C.421/2006
- BGE 117 II 427
- BGE 107 II 175 f.