Einleitung
gesetzliche Grundlage
Art. 167 OR
II. Wirkung der Abtretung
1. Stellung des Schuldners
a. Zahlung in gutem Glauben
Wenn der Schuldner, bevor ihm der Abtretende oder der Erwerber die Abtretung angezeigt hat, in gutem Glauben an den frühern Gläubiger oder, im Falle mehrfacher Abtretung, an einen im Rechte nachgehenden Erwerber Zahlung leistet, so ist er gültig befreit.
Ziele des Gesetzgebers
- Klärung des Verhältnisses zwischen dem Zedenten und dem Schuldner
Die Themen der Verhältnisklärung von bisherigem Gläubiger und Schuldner sind:
- Rechtsstellung Schuldner vor Notifikation
- Anzeige (Notifikation)
- Böser Glaube des Schuldners
- Zahlung mit befreiender Wirkung
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