Wie unter Evidenthaltung der Globalzession erwähnt, ist es die Obliegenheit des Kreditgebers (Bank) sich durch Einforderung von Debitorenlisten (auch Borderaux) sich – aus rechtlichen und praktischen Gründen – in den Besitz der Koordinaten der Drittschuldner zu bringen.
Mit einem Teil der Lehre meinen wir, dass eine über längere Zeit nicht evident gehaltene Globalzession als konkludent aufgehoben zu betrachten sei. Nach längerem Nicht-Evidenthalten der Globalzession ist der Kreditgeber gar nicht in der Lage zu notifizieren und die Zessionsforderungen des Kreditnehmers bei den Drittschuldnern einzutreiben (keine Namen, keine Adressen, keine Kenntnis von Rechtstiteln und keine Kenntnis der Schuldbeträge etc.).
Bei aufrecht stehenden Kreditnehmern stellt sich die Problematik nur bedingt, als der Kreditgeber (Bank) im Falle einer Kreditablösung die Zessionsforderungen zurück zu zedieren hat; meistens wird das Problem durch eine abstrakte, allgemeine Rückzession; weder Kreditnehmer noch Kreditgeberin haben bei einer einvernehmlichen Auseinandersetzung das Bedürfnis sich über formal-juristische Fragen einer konformen Rückzession zu streiten.
Im viel häufigeren Falle der Insolvenz wird der Konkursverwalter im Hinblick auf die Konkursverwalter-Entscheide nebst der Relevanz aller anderen Zulässigkeitsprobleme im Hinblick auf seine Konkursverwalter-Entscheide prüfen, ob eine konkludente Globalzessionsaufhebung vorliegt und die Debitorenforderungen des Kreditnehmers als solche ins Konkursinventar aufzunehmen sowie zu admassieren sind.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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