LAWINFO

Zession

QR Code

Nicht evident gehaltene Globalzession

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie unter Evidenthaltung der Globalzession erwähnt, ist es die Obliegenheit des Kreditgebers (Bank) sich durch Einforderung von Debitorenlisten (auch Borderaux) sich – aus rechtlichen und praktischen Gründen – in den Besitz der Koordinaten der Drittschuldner zu bringen. 

Mit einem Teil der Lehre meinen wir, dass eine über längere Zeit nicht evident gehaltene Globalzession als konkludent aufgehoben zu betrachten sei. Nach längerem Nicht-Evidenthalten der Globalzession ist der Kreditgeber gar nicht in der Lage zu notifizieren und die Zessionsforderungen des Kreditnehmers bei den Drittschuldnern einzutreiben (keine Namen, keine Adressen, keine Kenntnis von Rechtstiteln und keine Kenntnis der Schuldbeträge etc.).

Bei aufrecht stehenden Kreditnehmern stellt sich die Problematik nur bedingt, als der Kreditgeber (Bank) im Falle einer Kreditablösung die Zessionsforderungen zurück zu zedieren hat; meistens wird das Problem durch eine abstrakte, allgemeine Rückzession; weder Kreditnehmer noch Kreditgeberin haben bei einer einvernehmlichen Auseinandersetzung das Bedürfnis sich über formal-juristische Fragen einer konformen Rückzession zu streiten.

Im viel häufigeren Falle der Insolvenz wird der Konkursverwalter im Hinblick auf die Konkursverwalter-Entscheide nebst der Relevanz aller anderen Zulässigkeitsprobleme im Hinblick auf seine Konkursverwalter-Entscheide prüfen, ob eine konkludente Globalzessionsaufhebung vorliegt und die Debitorenforderungen des Kreditnehmers als solche ins Konkursinventar aufzunehmen sowie zu admassieren sind.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.