Dem (erbrechtlichen) öffentlichen Inventar kommt in Bezug auf die Auflistung von ausstehenden Schuldenrückzahlungen, die auf blossen Angaben des Schuldners beruhen und keiner Überprüfung durch das Notariat bedurften, keine Urkundenqualität zu. […]
Öffentliches Inventar: Schuldnerangaben zur Darlehenshöhe gegenüber dem Notar nicht von strafrechtlicher Relevanz