Bildquelle: zh.ch Verzugszinsen aus verspätetem Vollzug des Kaufvertrags sind nicht Teil des Erwerbspreises und können deshalb nicht als Immobilien-Anlagekosten angerechnet werden. Urteilszusammenfassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich „Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG können private Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20 und 21 […]
Grundstückgewinnsteuer: Verzugszinsen aus verspätetem Kaufvertragsvollzug sind keine Anlagekosten
