Bildquelle: post.ch SchKG 22; SchKG 34 Abs. 1; SchKG 90 Heute stellen Pfändungsankündigungen keine zustellungs-bedürftigen Betreibungsurkunden mehr dar, weshalb sie den allgemeinen Zustellvorschriften gemäss SchKG 34 unterstehen. Das Bundesgericht bestätigt in 5A_590/2020 die Anwendbarkeit der allgemeinen Zustellart nach SchKG 34 f., nämlich: Zustellung mit eingeschriebenem Brief Die Pfändungsankündigung kann mit eingeschriebenem Brief zugestellt werden; eine […]
Pfändung: Vollzug in Abwesenheit des Betreibungsschuldners