Angehörigenschaden oder Direktschädigung? Der Kläger (hier Beschwerdeführer) und seine Ehefrau wurden am 30.08.2003 bei einem Autounfall verletzt. Der Kläger erlitt dabei 1) ein Schleudertrauma[1] und es wurde später 2) eine somatoforme Schmerzstörung[2] diagnostiziert. Der Kläger machte in der Folge gestützt auf SVG 58 i.V.m. SVG 65 einen Schadenersatzanspruch wegen Erwerbsausfall gegen die Beklagte (hier Beschwerdegegnerin) […]
Keine Haftung für Reflexfolgen beim Ehemann des unmittelbaren Unfallopfers
