Wer die Gegenpartei über ihre Zweifel am Vertragsschluss nicht rechtzeitig informiert, wer weiterverhandelt, obwohl er weiss, dass er den Vertrag nicht unterzeichnen wird, oder wer verhandelt, um so einzig den Marktpreis in Erfahrung zu bringen, soll für den Aufwand der Gegenparteien und dessen Fremdkosten (Beraterhonorare, Gebühren und Auslagen etc.) haften. I. Einleitung Vertragsverhandlungen bergen das […]
Haftung aus Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo)
