ZGB 839 Abs. 4 Trotz missverständlicher Formulierung von ZGB 839 Abs. 4 und entgegen bestimmter Lehrmeinungen verneinte das Handelsgericht des Kantons St. Gallen das Feststellungsinteresse einer ARGE im Zusammenhang mit dem Umbau des SBB-Bahnhofs Rapperswil und trat nicht auf deren Begehren ein. Der gesetzliche Anspruch auf Bürgenhaftung bei Verwaltungsvermögen besteht – ohne zusätzliches Feststellungsbedürfnis – […]
Bauhandwerker-Bürgenhaftung des Staates – Kein Feststellungsinteresse an Bürgschaftsbestehen