OR 731b; ZPO 107 Abs. 1bis Einleitung Den beschwerdeführenden Parteien obliegt es, die ursprünglich anbegehrten, höherstufigen Massnahmen zu konkretisieren und darzulegen, inwiefern sich die Anordnung niederschwelligerer Massnahmen als nicht angemessen erweise. – Die Einsetzung des bisherigen (letzten) Verwaltungsratsmitglieds für sechs Monate mit der Verpflichtung zur Einberufung einer Generalversammlung, an der die Wahl des Verwaltungsrats und einer […]
Organisationsmängel bei einer AG: Nicht gesellschaftsfokussierte Aktionärsmassnahmen und Kostenfolgen
