ZPO 115; ZPO 128 Die Mutwilligkeit bei der Prozessführung setzt voraus: Eine objektiv feststellbare Aussichtslosigkeit; zusätzlich das subjektive Element der Verfahrensführung wider besseres Wissen oder wider die von der betroffenen Partei nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden: Aussichtslosigkeit? Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt […]
Mutwillige Prozessführung
