BGFA 12 lit. a und d Die in einer Anwaltswerbung verwendeten Titel müssen objektiv sein; dürfen nicht missverständlich und nicht irreführend sein. Wo ein Rechtsanwalt auch als Notar tätig sein darf, müssen aus Internetauftritt, Briefpapier, einer E-Mail-Signatur und sonstigen den Werbezwecken dienenden Informationen hervorgehen. Die Motive von Anzeigeerstattern im Disziplinarverfahren sind rechtlich ohne Belang. Laut […]
Anwalt + öffentlicher Notar mit Kanzleistandorten in zwei Kantonen: Erwähnungspflicht, dass sich die Notariatstätigkeit auf den Kanton X beschränke