LAWNEWS

Arbeitsrecht / Gesundheitsrecht / Medizinrecht

QR Code

Coronavirus (COVID-19): Arbeitsweg, Arbeitsabstand, Absenzen und Arztzeugnis

Datum:
09.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Coronavirus, COVID-19, Massnahmen am Arbeitsplatz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

BAG-up date per 08.03.2020

Einleitung

Für Menschen ab dem 65. Altersjahr und alle mit bestehender Vorerkrankung kann das Coronavirus (COVID-19) gefährlich sein.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat am 06.03.2020 seine „Empfehlungen für die Arbeitswelt“ aktualisiert.

Im Fokus der „Empfehlungen für die Arbeitswelt“ stehen die gefährdeten Personen. Die BAG-Empfehlungen richten sich an Arbeitgeber und die berufstätige Personen.

Empfehlungen an die Arbeitswelt

Diese Empfehlungen sollen den Unternehmen ermöglichen, Massnahmen zum Schutze aller Mitarbeiter zu bestimmen – auch von besonders gefährdeten:

  • Umsetzung unter Mitwirkung der Angestellten
  • Arbeitnehmer dürfen weiterhin nicht systematisch über ihren Gesundheitszustand befragt werden.

Besonders Gefährdete und besonders zu Schützende?

Personen ab 65 Jahren

Zu schützen sind alle Personen mit einer dieser Vorerkrankungen:

  • Bluthochdruck
  • Chronische Atemwegserkrankungen
  • Diabetes
  • Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Krebs

Schutzmassnahmen für alle

Es sollten die Empfehlungen von www.bag-coronavirus.ch befolgt werden:

  • Persönliche Hygiene-Massnahmen wie:
    • Regelmässiges Händewaschen
    • Vorhandensein von Einrichtungen am Arbeitsplatz
  • Falls im Betrieb möglich, sollten die Mitarbeiter gegenseitig Abstand halten, beispielsweise durch:

Gesunde Menschen

Gesunde Menschen sollen keine Hygienemasken tragen

  • weder chirurgische Masken,
  • noch OP-Masken.

Sie schützen nicht effektiv vor einer Ansteckung mit Viren der Atemwege.

Ausgenommen von dieser Empfehlung sind Arbeiten,

  • bei denen die Mitarbeitende aus anderen Gründen eine Maske tragen müssen
  • zum Beispiel
    • Gesundheitspersonal
    • Betreuungspersonal von gesundheitlich gefährdeten Menschen.

Schutzmassnahmen für besonders gefährdete Personen

Besonders gefährdete Angestellte, die am Arbeitsplatz einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind,

  • sollten im Betrieb Abstand halten können.

Ist dies oder eine andere zeitlich begrenzte Beschäftigung nicht möglich,

  • sollen Arbeitgeber für diese Personen das Fernbleiben vom Arbeitsplatz in Betracht ziehen.

Weitere Empfehlungen für die Arbeitswelt

Ergänzend empfiehlt das BAG:

  • Arztzeugnis
  • Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz
    • Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter über persönliche und arbeitsplatzbezogene Schutzmassnahmen informieren
    • Arbeitgeber müssen ihre Schutzmassnahmen jeweils den aktuellen BAG-Empfehlungen anpassen
  • Arbeitsweg
    • Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, möglichst nicht zu Stosszeiten im ÖV zu reisen
    • Arbeitgeber sollten die Arbeitszeiten ihrer Angestellten so flexibel wie möglich gestalten, damit sie Stosszeiten vermeiden können
  • Business Continuity Management (BCM)

Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung (Hrsg. BAG)

Pandemieplan: Handbuch für die betriebliche Vorbereitung

Jahr:
2019

Seiten:
40

Herausgeber:
Bundesamt für Gesundheit BAG

Download-Informationen:
PDF, 2.1 MB

Stückpreis:
CHF 00.00

Dieses Dokument beschreibt die Massnahmen, um im Pandemiefall die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten. Es richtet sich an kleine und mittlere Unternehmungen (KMU).

Pandemieplan, betriebl. Vorbereitung | bundespublikationen.admin.ch

FAQ

Arbeitsrecht und Coronavirus (COVID-19)

FAQ

Bei Arbeitgebern wie Arbeitnehmern stellen sich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) folgende Fragen:

  • Arbeitnehmer-Angst, am Arbeitsplatz angesteckt zu werden > Fernbleiben?
    • Kein blosses der Stelle-Fernbleiben
    • Anfrage nach Home Office-Arbeit
      • Besteht die funktionale und technische Möglichkeit, dass der Arbeitnehmer seine Verrichtung im Homeoffice erledigen kann, könnte er seinen Arbeitgeber anfragen, ob und wieviel er seine Tätigkeit aus dem Home Office erledigen könne
    • Ferienbezug
  • Arbeitnehmer-Verdacht, er selber könne ansteckend sein > Fernbleiben?
    • Ansteckungsverdacht
      • Falls der Arbeitnehmer aufgrund bestimmter Symptome selber den Verdacht hat, er befinde sich in einem ansteckenden Zustande, sollte er sich nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) verhalten und seinen Hausarzt aufsuchen oder bei Dringlichkeit – wenn möglich vorangekündigt – zur nächsten Notfallstation gehen
    • Arbeitsunfähigkeitsnachweis
  • Arbeitgeber-Massnahmen
    • Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
    • Behördenempfehlung vs. Betriebsmassnahmen
      • Behörden
        • Bisher gaben die Behörden nur Empfehlungen
      • Betrieb
        • Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann es gebieten, dass er die Situation seines Betriebes analysiert und Schutzmassnahmen trifft
        • Betriebsordnung
    • Weisungsrecht des Arbeitgebers
      • Der Arbeitgeber sollte aufgrund seiner Fürsorgepflicht sofern und soweit notwendig:
        • Massnahmen ergreifen und Weisungen erteilen
        • Rücksicht auf die Gesundheit der Arbeitnehmer nehmen
    • Massnahmen
      • Die Massnahmen des Arbeitgebers sollten von folgenden Prinzipien geleitet sein:
        • Verhältnismässigkeit
        • Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers
    • Massnahmen-Abhängigkeit von Arbeitsplatz
      • Eine adäquate Massnahme hängt immer von der konkreten Art der Arbeit ab
    • Schutzmasken und dgl.
      • Der Arbeitnehmer kann als zumutbare Massnahme angehalten werden, Masken und Handschuhe zu tragen
    • Körpertemperatur-Messung bei den Arbeitnehmern
      • Eine Körpertemperatur-Messung bei den Angestellten vor Arbeitsantritt kann opportun sein, v.a. bei Spital- und Altersheimangestellten, weil diese diejenigen Personen betreuen, die durch den Coronavirus sogar lebensbedrohlich gefährdet sind
  • Arbeitgeberhaftung bei Ansteckung am Arbeitsplatz?
    • Grundsatz der Arbeitgeberfürsorge
    • Missachtung vorgeschriebener Schutzmassnahmen
    • Beurteilung im konkreten Einzelfall
      • Ob der Arbeitgeber im Ansteckungsfalle am Arbeitsplatz seiner Sorgfalts- und Fürsorgepflicht nachgekommen ist oder nicht, kann, Ansteckungsnachweis vorausgesetzt, nur im individuellen Einzelfall beurteilt werden
  • Arbeitnehmerhaftung bei Ansteckung am Arbeitsplatz?
    • Krank zur Arbeit gehen > mögliche privatrechtliche Haftung
      • Ein Angestellter, der krank ist und mit typischen Coronaviren-Symptomen wie Husten und Fieber trotzdessen zur Arbeit geht, kann sich haftbar machen
    • Krank zur Arbeit gehen > möglich strafrechtliche Verantwortlichkeit
      • Ein solches Verhalten kann möglicherweise strafbar sein, wenn es ein bewusstes oder fahrlässiges Verbreiten von Krankheiten bewirkt und so das Leben anderer gefährdet
  • Mitteilung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber bei Quarantänen-Anordnung
    • Quarantäne
      • Allgemein
        • Quarantäne ist nicht gleichbeutend wie ansteckend
      • Quarantäne als Kontaktfolge mit infizierter Person
        • Unter Quarantäne werden Personen mit Verdacht auf das Coronavirus genommen
        • Kontakt(e) u/o Virus-Anzeichen
          • Kontakt mit einem Coronavirus-Patienten
          • akute Symptome wie
          • Atembeschwerden
          • Husten
          • Fieber
          • o.ä.
      • Quarantäne als Präventivmassnahme
        • Mit dieser präventiven Massnahme wollen die Gesundheitsbehörden folgendes erreichen:
          • Ermittlung der Ansteckungskette
          • Isolation des/der Betroffenen zur Eindämmung der Virus-Verbreitung
      • Quarantänen-Dauer
        • Eine Coronavirus-Quarantäne dauert ca. 14 Tage
      • Quarantänen-Folge
        • Quarantäne-betroffene Personen müssen
          • in ihrer Wohnung bleiben und
          • den Kontakt zu anderen vermeiden
          • der Arbeit fernbleiben und ihren Tätigkeiten nur begrenzt nachgehen
    • Meldung der Arbeitsverhinderung
      • Befindet sich der Arbeitnehmer unter Quarantäne, hat er den Arbeitgeber darüber zu verständigen und ihm mitzuteilen, dass er deshalb nicht zur Arbeit erscheinen könne
    • Krankmeldung nur im Krankheitsfalle
      • Der Arbeitnehmer muss sich nur dann krankmelden, wenn er effektiv erkrankt ist
  • Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Arbeitnehmer-Arbeitsverhinderung?
    • Allgemein
      • Sachverhalt und Gesetzeslage sind kompliziert
    • Persönliche Verhältnisse des Arbeitnehmers
      • Liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit in den persönlichen (subjektiven) Verhältnissen des Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet (vgl. OR 324)
      • Ein Arbeitnehmer, bei dem das Coronavirus nachgewiesen wird und er daher krankheitsbedingt ausfällt, ist weiterhin zu entlöhnen
    • Behördliche Anordnung (zB Gebiets-Quarantäne)
      • Stellen die Gesundheitsbehörden ganze Gebiete unter Quarantäne, so ist die Arbeitsverhinderung nicht persönlich bzw. subjektiv begründet und es besteht daher keine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers
      • Hingegen kann die anordnende Behörde betroffene Personen nach dem Art. 63 des Epidemie-Gesetzes entschädigen:
        • Arbeitnehmer, bei denen das Coronavirus (noch) nicht nachgewiesen wurde, deren Wohnsitzkanton jedoch unter die allgemeine Quarantäne fällt, werden nicht vom Arbeitgeber entlöhnt
        • Diese Arbeitnehmer fallen nicht krankheitsbedingt aus, sondern aufgrund gegen sie gerichteter behördlicher Massnahmen
          •  Sie können finanziell entschädigt werden, wenn sie aufgrund der Quarantäne Schäden erleiden und diese Schäden nicht anderweitig gedeckt sind
    • Individuelle Quarantänen-Anordnung
      • Werden Personen aufgrund spezifischer Umstände durch behördliche Anordnung unter Quarantäne gestellt, liegt der Grund für die Arbeitsunfähigkeit wieder in den persönlichen bzw. subjektiven Verhältnissen des Arbeitnehmers
      • Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers kann allenfalls zur Anwendung gelangen (vgl. OR 324a)
      • Arbeitnehmer, bei denen das neue Coronavirus (noch) nicht nachgewiesen wurde, die aber persönlich in Quarantäne genommen werden, sind – sofern und soweit kein Selbstverschulden besteht – grundsätzlich weiterhin zu entlöhnen
  • Darf sich der Arbeitnehmer aus COVID-19-Angst weigern, eine Geschäftsreise ins Ausland anzutreten?
    • Arbeitgeber mit Interesse an einem epidemien-freien Unternehmen
      •  Der Arbeitgeber hat selber ein eminentes Interesse daran, dass sich seine Arbeitnehmer nicht mit dem Virus anstecken und erkranken
      • Jeder Arbeitgeber ist sich bewusst, dass Mitarbeiter von Geschäftsreisen in Krisengebiete eine latente Gefahr für seine daheim gebliebenen Arbeitnehmer darstellt
    • Berücksichtigung behördlicher Reisewarnungen
      • Die behördlichen Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sind wertvolle Hilfsmittel für Reiseentscheide
  • Darf der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Privatreise in ein COVID-19 betroffenes Gebiet verbieten?
    • Das Reiseverbot für Privatreisen ist umstritten
    • Im Moment verlangen fürsorgliche Arbeitnehmer, dass Mitarbeiter, die in solche Krisengebiete reisen, durch sog. „Nachferien“ für die mutmassliche Inkubationszeit von ca. 14 Tagen dem Betrieb fernbleiben oder – falls möglich – Home Office-Arbeit erledigen
      • Siehe Betriebsanordnung unten
  • Selbstschutz-Massnahmen
    • Eigene Hygiene- und Verhaltensregeln
        • Grundsätzlich gelten die Empfehlungen zur Prävention der saisonalen Grippe:
              • Hände waschen
                • mehrmals täglich
                • mit Wasser und Seife
                  • nach dem Händeschütteln
                  • nach Benutzung externer Türfallen
                  • nach Berührung von öffentlichen Anlagen
                • ebenso wichtig:
                  • Hände nach dem Waschen gut trocknen
              • In ein Papiertaschentuch husten oder niesen
                • Beim Husten oder Niesen ein Papiertaschentuch vor Mund und Nase halten
                • Das Papiertaschentuch nach Gebrauch in einem Abfalleimer entsorgen und nachher die Hände mit Wasser und Seife gründlich waschen.
              • Oberflächen reinigen
                • Die Bedienungsflächen von Mobilephones, Tastaturen, Mäuse etc. reinigen
            • Neue Hygiene- und Verhaltensregeln zum Schutz gegen das neue Coronavirus
      • Im Krankheitsfalle zu Hause bleiben
        • Bei einem Unwohlsein und bei Krankheitssymptomen sollte zu Hause geblieben werden
        • Der fehlende Aussenkontakt verhindert eine Weiterübertragung des Virus
      • Kontakt zu Kranken meiden
        • Es soll der enge Kontakt zu erkrankten Menschen vermieden werden
      • Reisewarnungen
        • Auch die Beachtung der behördlichen Reiseempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) können dem Selbstschutz dienen

Weiterführende Informationen

Muster einer Betriebsanordnung

Arbeitsrecht und Coronavirus (COVID-19)

Betriebsanordnung zum Thema Coronavirus (COVID-19)

Quelle der Information

  • Die Geschäftsleitung (GL) verfolgt die Situation täglich aufmerksam.
  • Unsere Informationen basieren auf Empfehlungen der WHO und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Schutz und Prävention

  • Im Allgemeinen werden elementare Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßiges Händewaschen und Desinfektion dringend empfohlen.
  • Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge.
  • Ein Virus-Check wird nur bei Symptomen durchgeführt, die Inkubationszeit dauert bis zu zwei Wochen.
  • Es gibt derzeit weder einen Präventionstest noch einen Impfstoff.
  • Wenn Sie Krankheitssymptome (Husten, Fieber, Atembeschwerden) nach einem Aufenthalt in einem betroffenen Gebiet (siehe unten) haben, bleiben Sie bitte zu Hause und rufen Sie Ihren Hausarzt oder die medizinische Notfallnummer Ihrer Region/Ihres Landes (für die Schweiz +41 58 463 0000)

Reisen: geschäftliche oder private Reisen von oder nach einem betroffenen Gebiet, Empfang von Gästen und Kunden

  • Geschäftsreisen in betroffene Gebiete sind bis auf weiteres nicht erlaubt.
  • Ein betroffenes Gebiet ist nach BAG eines, in dem die fortgesetzte Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch stattfindet oder vermutet werden kann.
  • Diese Regionen sind für den Moment: China, Iran, Südkorea, Singapur, Teile von Italien (Lombardei, Venetien, Piemont).
  • Für die Dauer der Pandemie haben Kollegen, die von einem betroffenen Gebiet zurückkehren, sich vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz mit ihrem PiC in Verbindung zu setzen; sie müssen nach ihrer Rückkehr zwei Wochen zu Hause bleiben (möglichst zu Hause arbeiten).
  • Privatreisen in diese Gebiete sollten vermieden werden; wenn Sie trotzdem dorthin reisen, ist ein zweiwöchiger Aufenthalt zu Hause obligatorisch; dieser muss kompensiert werden durch Ferien oder Überstunden.
  • Der Empfang von Gästen und Kunden aus den betroffenen Gebieten muss bis auf weiteres vermieden werden.

Das Unternehmen

Die Geschäftsleitung

Stand: 05.03.2020

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.