Das Admassierungsverfahren startet – falls der Gemeinschuldner nicht bereits vor Konkurseröffnung interveniert hat – mit ein
- Grundsatz
- Üblicherweise wird die Admassierung von Massagegenständen im Gewahrsam durch die Konkursverwaltung vorgenommen und notfalls prozessual durchgesetzt
- Aufforderung
- Häufig weigern sich die Dritten nach Konkurseröffnung zunächst, den Gegenstand der Konkursverwaltung freiwillig zur Verfügung zu stellen
- Mahnung
- Reminder an den Dritt-Gewahrsamsinhaber, den Vermögensgegenstand der Konkursmasse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (ohne weitere Aufforderung) zur Verfügung zu stellen
- Klage auf Admassierung
Literatur
- BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 15 ff. zu SchKG 242
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 12 f. zu SchKG 242
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 30 ff.
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.