LAWINFO

Admassierung

QR Code

Vindikationsklage-Rechtshängigkeit vor Konkurseröffnung

Rechtsgebiet:
Admassierung
Stichworte:
Admassierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bei Konkurseröffnung vorbestandener, vom Gemeinschuldner angehobener Vindikationsprozess
    • Einstellung des Zivilprozesses bzw. Verwaltungsverfahrens
      • Grundsatz
        • Sistierung des Zivilprozess (SchKG 207 Abs. 1)bzw. Verwaltungsverfahrens (SchKG 207 Abs. 3)bis nach durchgeführter interner Willensbildung (vgl. SchKG 207 Abs. 1)
      • Ausnahmen
        • Dringliche Fälle (vgl. SchKG 207 Abs. 1)
        • Entschädigungsprozesse wegen Ehr- und Körperverletzung (vgl. SchKG 207 Abs. 4)
        • Familienrechtliche Prozesse (vgl. SchKG 207 Abs. 4)
    • Entscheid der Konkursverwaltung mit Antrag und Begründung an die Gläubigergesamtheit auf
      • Weiterführung
      • Nichtweiterführung des hängigen Prozesses
    • Interne Willensbildung (Beschlussfassung)
      • Ordentliches Verfahren
        • Grundlage
          • SchKG 236, SchKG 237 Abs. 3, Ziffer 3, SchKG 252 Abs. 2
        • Gläubigerausschuss (falls einer eingesetzt und gewählt wurde)
        • Gläubigergesamtheit
          • 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung (oder im Zirkularbeschlussverfahrens)
      • Summarisches Verfahren
        • Grundlage
          • SchKG 231
        • Gläubigergesamtheit
          • 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplans
    • Vgl. SchKG 207
  • Entscheide der Gläubigergesamtheit
    • Prozess-Weiterführung (im Namen und auf Rechnung der Konkursmasse)
      • Der Prozess bzw. das Verwaltungsverfahren wird mit allen Rechten und Pflichten wie einer aufrechtstehenden Partei weitergeführt
      • Die Prozessfolgen sind Massaschulden
    • Prozess-Nichtweiterführung
      • Im Falle des Nichtweiterführungs-Entscheid der Gläubigergesamtheit haben die einzelnen Gläubiger das Recht, sich den hängigen Anspruch zur Weiterverfolgung im Namen der Konkursmasse, aber auf eigene Rechnung abtreten zu lassen (vgl. SchKG 260)
      • SchKG-Abtretung
      • Wird der Prozess (hier Aktivprozess, weil es sich um die Vindikations- bzw. Admassierungssache handelt und kein Gläubiger die Abtretung nach SchKG 260 handelt) beendet, so sind die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Kosten- und Entschädigungsfolgen pro memoria zu kollozieren
      • Bei Konkurseröffnung im Prozess liegende Forderungen 

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 30 ff.
  • RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 12 f. zu SchKG 242

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.