Kurzdefinition
- Hinzuziehen von Gemeinschuldnereigentum aus dem Besitz Dritter
Langdefinition
- Die Admassierung beinhaltet die Aufforderung der Konkursverwaltung an den Dritten, der einen Vermögensgegenstand des Konkursiten im Gewahrsam hat, diesen der Masse zur Verfügung zu stellen und im Weigerungsfalle klageweise den „Vindikationsanspruch“ gegenüber dem Dritten durchzusetzen
Legaldefinition
- Beanspruchung von beweglichen Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, durch die Konkursmasse, so muss sie gegen den Dritten klagen.
- Vgl. SchKG 242 Abs. 3
Synonyme
- Zur Masse ziehen
- Einlieferung in die Masse
- Aufforderung an den Dritten, den Vermögenswert des Konkursiten einzuliefern
Fremdsprachbegriffe
- Französisch
- Admassification
- Italienisch
- Ammissione
- Englisch
- admassification
Partei-Wording
Seitens der konkursiten Partei wird in den nachfolgenden Darlegungen unterschieden in:
- Von der Konkursverwaltung vertretene Partei im Sachverhalt vor Konkurseröffnung
- Gemeinschuldner
- Von der Konkursverwaltung vertretene Partei im Sachverhalt nach Konkurseröffnung
- Konkursit