Das Admassierungsverfahren startet – falls der Gemeinschuldner nicht bereits vor Konkurseröffnung interveniert hat – mit ein
Grundsatz
Üblicherweise wird die Admassierung von Massagegenständen im Gewahrsam durch die Konkursverwaltung vorgenommen und notfalls prozessual durchgesetzt
Aufforderung
Häufig weigern sich die Dritten nach Konkurseröffnung zunächst, den Gegenstand der Konkursverwaltung freiwillig zur Verfügung zu stellen
Mahnung
Reminder an den Dritt-Gewahrsamsinhaber, den Vermögensgegenstand der Konkursmasse bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (ohne weitere Aufforderung) zur Verfügung zu stellen
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