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Admassierung

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Keine Vindikations-Rechtshängigkeit bei Konkurseröffnung

Rechtsgebiet:
Admassierung
Stichworte:
Admassierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Initiierung der Admassierung von Vermögenswerten im Gewahrsam Dritter sind zu differenzieren in:

 

  • Gemeinschuldner unternahm keine Vindikationsbemühungen beim Gewahrsamsinhaber
    • Aufforderung der Konkursverwaltung an den Dritten, den Vermögensgegenstand einzuliefern
    • Fristansetzung mit Klageandrohung
  • Eigene neue Klage der Konkursverwaltung
    • Weigerung des Dritten, den Vermögensgegenstand der Konkursmass abzuliefern
      • Weigert sich der Dritte den in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögenswert dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, bleibt für eine Durchsetzung des Admassierungsanspruchs nur der Klageweg
        • Die Konkursverwaltung muss gegen den aussenstehenden Dritten vorgehen wie wenn der Konkursit aufrechtstehend wäre
          • Klage mittels ordentlichem Prozessverfahrens
        • Keinesfalls kann die Konkursverwaltung die Admassierung verfügen, geht es doch um einen Gegenstand, der nicht den konkursrechtlichen Beschlagsrechten unterworfen ist
        • auch SchKG 242 Abs. 3
    • Entscheid über die Klageerhebung
      • Interne Willensbildung bei den Konkursorganen

Literatur

  • BÜRGI URS, KUKO-SchKG, Basel 2014, N 15 ff. zu SchKG 242
  • RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 12 f. zu SchKG 242
  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 30 ff.

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