Für die Beaufsichtigung der Verfahrensführung durch die Konkursverwaltung und als Beschwerdestelle für die Beschwerde gegen einen Konkursakt ist die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (AB) zuständig.
Die SchKG-Beschwerde zielt als Rechtsbehelf auf die Korrektur eines Konkursaktes:
Mit der Beschwerde können nur (konkursrechtliche) Verfügungen oder Unterlassungen der Konkursverwaltung angefochten werden
Die SchKG-Beschwerde ist ein Korrekturmittel bei Vorliegen folgender Tatbestände:
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