Für die Beaufsichtigung der Verfahrensführung durch die Konkursverwaltung und als Beschwerdestelle für die Beschwerde gegen einen Konkursakt ist die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (AB) zuständig.
Die SchKG-Beschwerde zielt als Rechtsbehelf auf die Korrektur eines Konkursaktes:
- Mit der Beschwerde können nur (konkursrechtliche) Verfügungen oder Unterlassungen der Konkursverwaltung angefochten werden
- Die SchKG-Beschwerde ist ein Korrekturmittel bei Vorliegen folgender Tatbestände:
- Für die Beurteilung einer Admassierungsklage ist die AB nicht zuständig.
- Hiefür sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig
Für alles Weitere vgl.
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 6 N 34 ff., § 6 N 7 ff.