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Admassierung

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Aufsicht

Erstellungsdatum:
16.07.2020
Aktualisiert:
21.09.2022
Stichworte:
Herausgeber:
Logo Partnerfirma
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Beaufsichtigung der Verfahrensführung durch die Konkursverwaltung und als Beschwerdestelle für die Beschwerde gegen einen Konkursakt ist die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (AB) zuständig.

Die SchKG-Beschwerde zielt als Rechtsbehelf auf die Korrektur eines Konkursaktes:

  • Für die Beurteilung einer Admassierungsklage ist die AB nicht zuständig.
    • Hiefür sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig

Für alles Weitere vgl.

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 6 N 34 ff., § 6 N 7 ff.

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