Die Organ-Kompetenzen für den Entscheid zum weiteren Vorgehen und zur Anhebung einer sog. „Admassierungsklage“ sind nach Verfahrensart unterschiedlich:
- Ordentliches Verfahren
- Gläubiger-Mitwirkungsausprägung
- stark
- Entscheidungsträger
- Beschluss des Gläubigerausschuss, falls einer bestellt ist
- Entscheid der Gläubigergesamtheit
- Gläubiger-Mitwirkungsausprägung
- Summarisches Verfahren
- Gläubiger-Mitwirkungsausprägung
- Geringe Mitwirkungsmöglichkeit der Gläubiger
- Eventualiter freiwilliger Gläubigereinbezug (mittels Gläubigerzirkulars, mangels Gläubigerversammlungen)
- Entscheidungsträger
- Konkursverwaltung entscheidet alleine
- Gläubiger-Mitwirkungsausprägung
Weiterführende Informationen
Gläubigerausschuss | glaeubigerausschuss.ch