Die Aussonderung zielt auf die Finalisierung der verwertbaren Aktivmasse.
Kann im Vorverfahren die Berechtigung des Dritten am Massagegenstand zum Vorneherein als bewiesen betrachtet werden oder liegt die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse oder wird vom Drittansprecher eine angemessene Kaution geleistet, gibt die Konkursverwaltung den Massagegenstand dem Drittansprecher heraus.
Eine Ablehnung der Aussonderung verlangt von der Konkursverwaltung eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken sowie mit dem Kosten- / Nutzenverhältnis. Scheut die Konkursverwaltung einen möglichen Aussonderungsprozess (aus verschiedenen Gründen), kann sie – Zustimmung der Gläubigergesamtheit – den Aussonderungsanspruch den einzelnen Gläubigern zur Selbstverfolgung überlassen.