Gesetzliche Grundlagen
- SchKG 242 Abs. 3
- KOV 45 ff.
Pendant im Betreibungsrecht
Das analoge Instrument im Betreibungsrecht die weitere Pfändung.
Gesetzestext
Art. 242 SchKG B. Konkursverwaltung / 3. Aussonderung und Admassierung
3. Aussonderung und Admassierung
1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2 Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3 Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
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