Das Arbeitszeugnis stellt eine Urkunde im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) dar.
Daher sind v.a. folgende Straftatbestände beachtlich:
- Urkundenfälschung (StGB 252)
- Ausstellung eines unrichtigen Arbeitszeugnisses
- Fälschung eines bereits bestehenden Arbeitszeugnisses
- Zeugnisfälschung für einen Dritten
- Urkundenfälschung mit Vorteilsverschaffung oder Drittschädigung (StGB 251)
- Falsches Zeugnis nicht nur Erschleichung des Fortkommens, sondern primär zur Verschaffung eines unrechtmässigen Vorteils oder Schädigung eines Dritten
- Urkundenunterdrückung (StGB 254)
- Beschädigung eines bei der Stellenbewerbung eingereichten Arbeitszeugnisses
- Drohung bzw. Nötigung (StGB 181), zB zur Kündigung
- Arbeitgeber, der mit der Drohung, er werde kein oder ein schlechtes Arbeitszeugnis ausstellen, den Arbeitnehmer zu einer bestimmten Handlung nötigt (zB zur Kündigung)
Sämtliche hievor erwähnten Delikte sind sog. „Offizialdelikte“, die bei Kenntnisnahme von den Strafuntersuchungsbehörden von Amtes zu verfolgen sind (vgl. MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., S. 98).
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Zürich 2012, N 7 zu OR 330a
- STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 23 zu OR 330a
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis, Basel 2012, S. 98
Judikatur
- BGE 107 IV 35
- BGE 101 II 69
- BGE 70 IV 169
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