Eine Ausstellungsfrist für das Arbeitszeugnis gibt es nicht.
Der Arbeitnehmer hat einen unverzichtbaren Anspruch auf das Arbeitszeugnis:
- Jederzeitiger Zeugnisausstellungsanspruch
- Der Arbeitnehmer hat jederzeit, d.h. während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (vgl.
- begrenzt bis zur 10-jährigen Verjährung
- vgl. Verjährung Zeugnisanspruch
- begrenzt bis zur 10-jährigen Verjährung
- Der Arbeitnehmer hat jederzeit, d.h. während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (vgl.
- Fälligkeit des Zeugnisausstellungsanspruchs
- Der Zeugnisausstellungsanspruch wird in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Arbeitnehmer die Zeugnisausstellung verlangt (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 7 zu OR 330a
Eine Pflicht zur unaufgeforderten Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gibt es nur beim Lehrabschlusszeugnis (vgl. OR 346a).
Es sind folgende Konstellationen von Arbeitszeugnissen und Ausstellungsfristen denkbar:
- Im ungekündigten Arbeitsverhältnis:
- = sog. Zwischenzeugnis
- Der Arbeitnehmer hat das Zwischenzeugnis beim Arbeitgeber anzufordern
- Angabe im Zwischenzeugnis, dass der Arbeitnehmer in ungekündigtem Arbeitsverhältnis steht
- Das Zwischenzeugnis ist innert weniger Tage dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen
- Zwischen Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- = sog. Zwischenzeugnis
- Der Arbeitnehmer hat das Zwischenzeugnis beim Arbeitgeber ausdrücklich zu verlangen
- Das Zwischenzeugnis ist innert weniger Tage dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
- = sog. Schlusszeugnis
- Das Schlusszeugnis ist grundsätzlich am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses zu übergeben.
- Läuft gegen den Arbeitnehmer eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf eine arbeitsrechtlich relevante Straftat, kann der Arbeitgeber mit der Zeugnisausstellung bis nach erfolgter Sachverhaltsabklärung zuwarten (vgl. BGE in JAR 1998, 167
Der Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers verjährt nach zehn Jahren (vgl. OR 127).
Tipps an Arbeitnehmer
Verlangen Sie zu Ihrer Sicherheit in folgenden Fällen ein Zwischenzeugnis:
- Kadermitarbeiter: Arbeitgeberwechsel des unmittelbaren Vorgesetzten, mit dem eine besonders enge Zusammenarbeit gepflegt wurde
- Betriebsübergang nach OR 333
- Konkurs des Arbeitgebers (vide pdf „Elemente des Arbeitszeugnisses“)
Literatur
- Jederzeitiger Zeugnisanspruch
- TOBLER ROLF A. / FAVRE CHRISTIAN / MUNOZ CHARLES / GULLO EHM DANIELA, Arbeitsrecht, Obligationenrecht (Art. 319-362 OR), Gleichstellungsgesetz, Arbeitsgesetz, kommentierte Gesetzesausgabe mit bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung, Lausanne 2006, N 1.2 zu OR 330a
- Fälligkeit des Zeugnisanspruchs
- STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 7 zu OR 330a
- FAESCH LUKAS, Das Arbeitszeugnis im schweizerischen Arbeitsvertragsrecht, Diss., Basel 1984, S. 37
- Zuwarten bei Strafuntersuchung mit Zeugnisausstellung
- STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 5 zu OR 330a
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- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 2 zu OR 330a
-
- PORTMANN WOLFGANG, N 2 zu OR 330a
Judikatur
- Fälligkeit
- BGE 127 III 310, Erw. 4b
- BGer in JAR 2002, 267
- CA GE in JAR 1999, 212 ff.
- Zuwarten bei Strafuntersuchung mit Zeugnisausstellung
- BGer in JAR 1998, 167
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