Allgemein
Der Arbeitgeber hat das Arbeitszeugnis in der Landessprache des Arbeitsortes resp. in der Sprache der Region, in welcher die Arbeitsleistung erbracht wurde, auszustellen.
Branche
Besteht für eine Branche eine „Berufssprache“ und weicht diese von der Sprache am Arbeitsort ab, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Ausstellung des Arbeitszeugnisses in beiden Sprachen.
Internationale Tätigkeit
Arbeitnehmern mit internationaler Ausrichtung ist zu empfehlen, zusätzlich ein Arbeitszeugnis in englischer Sprache zu erbitten. Der Arbeitgeber ist dazu nicht verpflichtet, wird aber bei einem Weggang in gutem Einvernehmen diesem Anliegen Rechnung tragen. Der Arbeitnehmer vermeidet dadurch den Aufwand von Zeugnis-Uebersetzungen und Uebersetzer-Beglaubigungen.
Auslandtätigkeit
Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung im Ausland erbracht, ist als Zeugnissprache diejenige Sprache zu wählen, die für den Arbeitnehmer und sein berufliches Fortkommen am geeignetsten ist.
Zeugnissprache im Allgemeinen
Zum Wording der Arbeitszeugnisse sei verwiesen auf:
Eigenständige Zeugnissprache (Kodierte Formulierungen)
Im Laufe der Zeit hat sich eine „eigenständige Zeugnissprache“ entwickelt, die ihre Eigenheit hat, nämlich die Vieldeutigkeit (auch „Codierung“ bezeichnet):
- Für den Laien
- Text-Wahrnehmung generell als positive Formulierung
- Für den Profi
- Text-Wahrnehmung – je nach Formulierung – mit negativer Bedeutung.
Der Einsatz dieser „eigenständigen Zeugnissprache“ ist insofern problematisch, als sie dem Prinzip der „Zeugnisklarheit“ widerspricht.
Ausführlich unter:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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