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Arbeitszeugnis

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Haftung gegenüber Dritten

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Haftung aus einem unrichtigen oder unvollständigen Arbeitszeugnis gegenüber Dritten richtet sich nach OR 41:

  • Schaden
    • Als Schaden wird die unfreiwillige Vermögenseinbusse verstanden, die ihre Ursache im Falle von Arbeitszeugnissen oder Referenzauskünften darin hat, dass der Zeugnisaussteller
      • nicht vorhandene Eigenschaften des Arbeitnehmers bescheinigt:
        • Fachkenntnisse
        • Fähigkeiten
      • verschweigt:
        • negative Eigenschaften des Arbeitnehmers
        • Verfehlungen des Arbeitnehmers
  • Widerrechtlichkeit
    • Die Widerrechtlichkeit liegt in der Regel in einem Verhaltensunrecht des Zeugnisausstellers wie die Nichterwähnung
      • zB Urkundendelikte
      • zB Vertrauensverletzung
  • Kausalzusammenhang
    • Als weitere Haftungsvoraussetzung muss der Geschädigte ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Arbeitszeugnis nachweisen
  • Anstellungsentscheid
    • Der Geschädigte muss weiter aufzeigen,
      • dass die unzutreffenden Äusserungen im Arbeitszeugnis conditio sine qua non für den Anstellungsentscheid waren und,
      • dass des Weiteren dieses Arbeitszeugnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge an sich geeignet ist, einen Schaden von der Art des eingetroffenen herbeizuführen
  • Hypothetischer Kausalzusammenhang
    • Liegt die Schadensursache in einem pflichtwidrigen Verschweigen eines Fehlverhaltens des Stellenbewerbers, so ist nach einem hypothetischen Kausalzusammenhang zu fragen:
      • Es ist danach zu fragen, ob nach den allgemeinen Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Erwähnung der verschwiegenen Verfehlung die Anstellung des betreffenden Stellenbewerbers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (vgl. BGE 121 III 358, Erw. 5)
  • Verschulden
    • Weiter setzt die Haftung nach OR 41 ein Verschulden des Zeugnisausstellers voraus:
      • in Form von Vorsatz oder
      • in Form von Fahrlässigkeit
    • Vgl. BGE 121 III 350, Erw. 6c
  • Keine Referenzeinholung als Mitverschulden
    • Hat es der neue Arbeitgeber trotz entsprechender Möglichkeit unterlassen, eine Referenz einzuholen, oder überwacht er den Arbeitnehmer nach erfolgter Einstellung ungenügend, kann ihm dies als Mitverschulden angelastet werden, was letztlich zu einer Herabsetzung der Schadenersatzpflicht des früheren Arbeitgebers führt (vgl. MÜLLER ROLAND, a.a.O., Rz 5.67).

Literatur

  • Ausservertragliche Haftung
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 6 ff. zu Art. 330a OR
    • DUC JEAN-LOUIS / SUBILIA OLIVIER, Droit du travail – éléments de droit suisse, Nouvelle édition, Lausanne 2010, N 20 zu OR 330a
    • WYLER REMY, Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008, S. 367
  • Schaden
    • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 6 ff. zu Art. 330a OR
    • WYLER REMY, Droit du travail, 2. Auflage, Bern 2008
  • Widerrechtlichkeit
  • Kausalzusammenhang
  • Anstellungsentscheid
    • VERDE MICHEL, Haftung für Arbeitszeugnis, Empfehlungsschreiben, Referenzauskunft und Referenzschreiben, recht 2010, 157
  • Hypothetischer Kausalzusammenhang
  • Verschulden
  • Keine Referenz-Einholung als Mitverschulden
    • MÜLLER ROLAND, Arbeitszeugnis, § 5, in: MÜNCH PETER / METZ MARKUS (Hrsg.), Stellenwechsel und Entlassung, Basel 2012

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