Der bisherige Arbeitgeber haftet gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber für die Folgen einer falschen Auskunft und gegenüber dem Bewerber aus Persönlichkeitsverletzung (vgl. DSG 15).
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem alten und dem potenziell neuen Arbeitgeber
- das Recht auf eine schriftliche Auskunft über den Gesprächsinhalt (vgl. DSG 8)
- ggf. einen Berichtigungsanspruch (vgl. DSG 15).
Besteht die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung durch eine falsche Referenzauskunft, kann der Bewerber / Arbeitnehmer ein Verbot erwirken.
Weiterführende Informationen
- Judikatur zum Verbot
- ZR 2000 Nr. 81
- SAE 1996, S. 6, Erw. 10 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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