Die Beweislast orientiert sich primär nach ZGB 8, modifiziert durch eine den ungleichen Verhältnissen und Möglichkeiten Rechnung tragenden Lehre und Rechtsprechung.
Ansonsten müsste v.a. bei der Zeugnisberichtigungsklage stets der Arbeitnehmer beweisen, dass er eine bessere Qualifikation zu gut hat (vgl. MÜLLER ROLAND, a.a.O., § 5 Arbeitszeugnis, Rz 5.98)
Art. 8 ZGB
E. Beweisregeln
I. Beweislast
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
Literatur
- MÜLLER ROLAND, Arbeitszeugnis, § 5, in: MÜNCH PETER / METZ MARKUS (Hrsg.), Stellenwechsel und Entlassung, Basel 2012, Rz 5.98
- TSCHUMI MARTIN, Arbeitshandbuch für die Zeugniserstellung, Zürich 2003, S. 15
Weiterführende Informationen
Beweislast des Arbeitgebers
Den Arbeitgeber trifft die Beweislast für
- schlechte Qualifikationen des Arbeitnehmers (Ausfluss von ZGB 8)
- die Richtigkeit des von ihm formulierten Arbeitszeugnisses, wenn der Arbeitnehmer dessen Inhalt substantiiert bestritten hat
Bestreitet der Arbeitnehmer substantiiert die Richtigkeit des Arbeitszeugnisses, so trägt der Arbeitgeber die Beweislast (vgl. REHBINDER MANFRED, a.a.O., Rz 264).
Klagt der Arbeitnehmer aber auf Berichtigung eines guten Arbeitszeugnisses in dem Sinne, dass es in ein Zeugnis mit sehr guten Qualifikationen zu ändern ist, so trägt er dafür die Beweislast (vgl. TOBLER ROLF A. / FAVRE CHRISTIAN / MUNOZ CHARLES / GULLO EHM DANIELA, a.a.O., N 1.16 zu OR 330a; siehe auch unter „Beweislast des Arbeitnehmers“).
Zeugen
Der Arbeitgeber sollte sich vor der Eskalierung des Zeugnisstreits bewusst sein, dass zu einem Beweisverfahren auch die Zeugen wie Mitarbeiter (HR, Mitarbeiter (ehemalige[!] und aktuelle), Teammitglieder), aber auch Lieferanten und insbesondere Kunden anzuhören sind. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich gut überlegen, ob sie Drittpersonen emotional und zeitlich in ihre Probleme einbeziehen müssen und wollen.
Folgen der Beweislosigkeit des Arbeitgebers
Die Praxis der Arbeitsgerichte geht dahin, dass von einer „genügenden bis guten Qualifikation“ des Arbeitnehmers ausgegangen wird.
Literatur
- REHBINDER MANFRED, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern 2002, Rz 264
- TOBLER ROLF A. / FAVRE CHRISTIAN / MUNOZ CHARLES / GULLO EHM DANIELA, Arbeitsrecht, Obligationenrecht (Art. 319-362 OR), Gleichstellungsgesetz, Arbeitsgesetz, kommentierte Gesetzesausgabe mit bundesgerichtlicher und kantonaler Rechtsprechung, Lausanne 2006, N 1.16 zu OR 330a
Weiterführende Informationen
Beweislast des Arbeitnehmers
Dem Arbeitnehmer obliegt die Beweislast für die von ihm behaupteten Tatsachen, aus denen er ein bestimmtes Arbeitszeugnis ableiten will (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 14 zu OR 330a; STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 5 zu OR 330a).
Der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für:
- seine besonders guten Qualifikationen (Ausfluss von ZGB 8)
- Aenderung eines guten Zeugnisses in eines mit sehr guten Qualifikationen
- Aenderungsversuch der Qualifikation von „vollen Zufriedenheit“ in „vollste Zufriedenheit“
- siehe Box „Grenzen der Durchsetzbarkeit einer objektiven Formulierung“
- Bewertungen wie
- belastbar
- speditiv
- usw.
Dem beweispflichtigen Arbeitnehmer erleichtern Mitarbeiterbeurteilungen und Zwischenzeugnisse die Beweisführung.
Hilfsmittel für den Zeugnisstreit
Dem klagenden Arbeitnehmer fällt es leichter seiner Beweislast nachkommen zu können, wenn er über qualifizierende Dokumente verfügt:
- Zwischenzeugnisse
- Mitarbeiterbeurteilungsbogen
- Prämierungsschriften
- Beförderungsschreiben
Grenzen der Durchsetzbarkeit einer objektiven Formulierung
Es sind in der Regel nur objektive Formulierungen durchsetzbar, zB
- „gute Leistungen“ (nicht aber „zu unserer vollen Zufriedenheit“).
Allein schon deshalb sollte auch der Arbeitnehmer eine einvernehmliche Lösung anstreben, weil es ihm nur so gelingt, solche für ihn wichtigen subjektiven Formulierungen in den Zeugnistext einzubringen.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331 – 355 OR, Band V2c, 4. Auflage, Zürich 2006, N 14 zu OR 330a
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 330a OR