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Arbeitszeugnis

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Streitwert

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Zeugnisprozess gilt als Klage vermögensrechtlicher Natur. Für die Zeugnisklage ist daher einen Streitwert zu bestimmen.

Der Streitwert ergibt sich aus:

  • den übereinstimmenden Angaben der Parteien
  • dem Ermessen des Gerichts, sofern übereinstimmende Parteiangaben fehlen.

Der Streitwert für eine Zeugnisklage wird von den Gerichten in der Regel mit einem (Brutto)-Monatslohn veranschlagt, wobei ein arbeitsgerichtliches Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– kostenlos ist. Vgl. auch ZPO 4 Abs. 2

Der Streitwert für eine Zeugnisklage wird von den Gerichten in der Regel mit einem (Brutto)-Monatslohn veranschlagt, wobei ein arbeitsgerichtliches Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30’000.– kostenlos ist. Vgl. auch ZPO 4 Abs. 2

Zeugnisausstellungs-Klage / Hinweise an den Arbeitgeber

  • Der Arbeitgeber läuft mit seiner Verletzung des Zeugnisausstellungs-Anspruchs des Arbeitnehmers Gefahr, dass das Gericht seine Weigerung als mutwillige Prozessführung qualifiziert und ihm trotz Kostenlosigkeit des Verfahrens Gerichtskosten auferlegt.
  • Hohe Saläre, aber auch 13. Monatslohne, zu denen Ueberstungen-Entschädigungen, Boni, Lohnbestandteil bildende Spesen etc. hinzuzählen sind, können schnell einmal dazu führen, dass die Kostenlosigkeit auf den Zeugnisstreit nicht mehr anwendbar ist. Macht der Arbeitnehmer nebst der Zeugnisausstellung oder –änderung noch Forderungen geltend, so findet eine Streitwert-Zusammenrechnung statt, die das meistens „Kostenlosigkeits-Prinzip“ sprengt.

Literatur

  • MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012, S. 110 f

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