Stellt der Arbeitgeber trotz eines ihn zur Ausstellung oder Änderung verpflichtenden Urteils, welches in der Regel eine Strafandrohung für den Ungehorsamsfall enthält, das aufgegebene Arbeitszeugnis nicht aus, kann der Arbeitnehmer die entsprechende Vollstreckung verlangen.
Um die Urteilsdurchsetzbarkeit und den Ausstellungsdruck zu erhöhen, kann bereits im Rechtsbegehren die Androhung der Ungehorsamsstrafe nach StGB 292 für den Nichtausstellungsfall verlangt werden (MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., S. 102; siehe auch die Box). Der Richter wird bei diesem Rechtsbegehren im Dispositiv des Urteils zusätzlich gegen den Arbeitgeber eine Busse für den Fall, dass er dem Urteil nicht innert Frist Folge leistet, androhen müssen.
Ein „Urteils-Zeugnis“ offenbart für interessierte Arbeitgeber, dass sich der Arbeitnehmer mit seinem früheren Arbeitgeber in der Zeugnissache nicht einigen konnte.
Antrag auf Androhung der Ungehorsamsstrafe nach StGB 292
„Es sei der Beklagte / Arbeitgeber unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger / Arbeitnehmer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ein qualifiziertes Arbeitszeugnis für den Zeitraum seiner Tätigkeit gemäss Entscheid auszustellen.
Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag, Art. 331 – 355 OR, Band V2c, 4. Auflage, Zürich 2006, N21a zu OR 330a
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012, S. 102
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