Der Arbeitnehmer kann seinen Anspruch auf ein korrektes Arbeitszeugnis mittels Berichtigungsklage gerichtlich durchsetzen.
- Berichtigungsanspruch des Arbeitnehmers
- Der Anspruch besteht auf ein:
- objektiv richtiges Arbeitszeugnis
- eindeutig formuliertes Arbeitszeugnis
- vollständiges Arbeitszeugnis
- Der Anspruch besteht auf ein:
- Redaktion des gewünschten Zeugnistextes durch den Arbeitnehmer
- Bei der gerichtlichen Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs muss der Arbeitnehmer den von ihm gewünschten Zeugnistext selber formulieren, und zwar so, dass der Richter ihn ohne jegliche Änderung zum Urteil erheben kann (vgl. BRÜHWILER JÜRG, a.a.O., N 4 zu OR 330a; STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 5 zu OR 330a)
- Blosses Begehren, ein korrektes Zeugnis auszustellen, nicht ausreichend
- Beantragt der Arbeitnehmer nur, der Arbeitgeber sei zu verpflichten ein «inhaltlich korrektes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen» genügt dies den Anforderungen an ein genügendes Rechtsbegehren nicht
- Ein solches Begehren ohne Verhaltens- und Leistungs-Text kann nicht zum Urteil erhoben werden
- Das Gericht dürfte ein solches Klagebegehren deshalb nicht eingetreten (vgl. Urteil KG SG vom 27.09.2004, BZ.2004.23)
- Beantragt der Arbeitnehmer nur, der Arbeitgeber sei zu verpflichten ein «inhaltlich korrektes, qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen» genügt dies den Anforderungen an ein genügendes Rechtsbegehren nicht
- Keine erheblichen Vorwürfe ≠ gut
- Bestehen keine erheblichen Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer, so ist sein Verhalten noch nicht als «gut» zu qualifizieren; hiefür braucht es auch entsprechende Leistungen (vgl. STAEHELIN ADRIAN, a.a.O., N 21 zu OR 330a)
- In solchen Fällen sind aber mindestens Formulierungen wie «genügend» oder «zufriedenstellend» erforderlich
- Dahinfallen Berichtigungsanspruch
- Der Berichtigungsanspruch ist dahingefallen, wenn das entsprechende Zeugnis vom Arbeitnehmer genehmigt wurde (vgl. CA GE in JAR 1999, 212)
- Kleinliche redaktionelle Korrekturwünsche an einem zutreffenden Zeugnis
- Werden lediglich kleinliche, rein redaktionelle Korrekturwünsche an einem zutreffenden Zeugnis eingeklagt, dürften diese Vorbringen vom Richter mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden (vgl. STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, a.a.O., N 5 zu Art. 330a OR)
- Kein Zwang zur positiven Beurteilung bei objektiven Gründen zu einer Arbeitgeber-Unzufriedenheit
- Ein Arbeitgeber kann nicht zu einer positiven Leistungsbeurteilung verpflichtet werden, wenn er aus objektiven Gründen mit den Leistungen des Arbeitnehmers nicht zufrieden war (vgl. BezGer Gelterkinden, in JAR 2004, 421)
- Textformulierung des Rechtsbegehrens
- Für die Formulierung des Rechtsbegehrens bei einer Berichtigungsklage siehe die nachfolgende Box
- ferner MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., S. 105.
Beispiele für Rechtsbegehren in der Zeugnis-Berichtigungs-Klage
- „Es sei der Arbeitgeber zu verpflichten, das Arbeitszeugnis vom TT.MM.JJJJ wie folgt abzuändern:
- a) Bei der Tätigkeit sei ausdrücklich zu ergänzen, dass der Kläger auch als Stellvertreter des Divisionsleiters fungierte.
- b) Es sei bei der Qualifikation die Formulierung «Er erledigte alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit» zu ersetzen durch «Er überzeugte stets mit sehr guten Leistungen.»
- c) Es sei bei der Schlussformel zu erwähnen, dass der Kläger aus eigenem Anlass kündigte, um sich einer neuen Herausforderung zuzuwenden.“
Literatur
- Berichtigungsanspruch
- BRÜHWILER JÜRG, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl. 2014, N 4 Art. 330a OR.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 ff. zu Art. 330a OR
- Zeugnisformulierung durch den Arbeitnehmer
- BRÜHWILER JÜRG, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl. 2014, N 4 Art. 330a OR.
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 330a OR
- Dahinfallen des Berichtigungsanspruchs nach Zeugnisgenehmigung
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 ff. zu Art. 330a OR
- Kleinliche redaktionelle Korrekturwünsche an zutreffendem Zeugnis
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 330a OR
- Textformulierung des Begehrens
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012, S. 105
Judikatur
- Genügendes Rechtsbegehren als Berichtigungsvoraussetzung
- KGer SG vom 27.09.2004, BZ.2004.23
- Dahinfallen des Berichtigungsanspruch nach Zeugnisgenehmigung
- CA GE, in JAR 1999, 212
- Kein Zwang zur positiven Beurteilung bei objektiven Gründen zu einer Arbeitgeber-Unzufriedenheit
- BezGer Gelterkinden, in JAR 2004, 421
Weiterführende Informationen
- Allgemein
- Zwang zur positiven Beurteilung?