Der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses kann gerichtlich durchsetzt werden:
- Klagerecht des Arbeitnehmers
- Der Arbeitnehmer kann gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses klagen:
- Es handelt sich um eine sog. Leistungsklage
- Der Arbeitnehmer kann gegen den Arbeitgeber auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses klagen:
- Bei Befürchtung von Formulierungs-Meinungsverschiedenheiten
- Befürchtet der Arbeitnehmer, dass auch in Bezug auf die Zeugnis-Formulierung Meinungsverschiedenheiten entstehen könnten, sollte er den gewünschten Zeugnistext genau zu umschreiben oder selbst so formulieren, dass der Richter den genauen Wortlaut des Arbeitszeugnisses im Urteil vorschreiben kann (vgl. REHBINDER MANFRED, a.a.O., Rz 264)
- Umstrittene Vollstreckbarkeits-Voraussetzungen
- Ansicht des OGZ
- Das Obergericht des Kantons Zürich vertritt die Ansicht, dass ein Urteil, welches den Arbeitgeber lediglich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer innert entsprechender Frist ein Zeugnis auszustellen, nicht vollstreckbar sei. Ohne klare Einschränkung im Rechtsbegehren im selben Verfahren sei immer auch über den Zeugnistext zu entscheiden. Dieser sei in erster Linie vom Arbeitgeber in der Klageantwort oder in zweiter Linie vom Arbeitnehmer zu liefern (vgl. ZR 2000 Nr. 37; a.Mg. AGer ZH in ZR 2001 Nr. 78)
- Bedenken
- Es ist fraglich, ob aus OR 330a Abs. 1 eine Mitwirkungspflicht bei der Zeugnisformulierung vom Arbeitnehmer abgeleitet werden kann
- Beschränkte Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers
- Der Arbeitnehmer muss einzig den Arbeitsvertrag und die ihm übertragene Funktion beweisen
- Ansicht des OGZ
- Text-Formulierung im Rechtsbegehren, wenn ein Mehr als „gut“ verlangt wird
- Der Arbeitnehmer nur dann konkrete Formulierungsvorschläge im Sinne eines konkreten Rechtsbegehrens vorschlagen, wenn er eine bessere Qualifikation als „gut“ verlangt (vgl. Materielle Anforderungen-Formulierung)
- Vollstreckungsvorbereitung
- Um prozessuale Schwierigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden, sollte bereits bei der Erfüllungsklage das Rechtsbegehren möglichst konkret formuliert werden (siehe nachfolgende Box).
Beispiele für Rechtsbegehren in der Zeugnis-Ausstellungs-Klage
- „Es sei der Arbeitgeber zu verpflichten, dem Kläger ein Arbeitszeugnis gemäss nachfolgendem Wortlaut auszustellen: „ Arbeitszeugnis / Herr Felix Muster …“; es sei der Zeugniswortlaut Dispositiv aufzunehmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arbeitgebers“.
- „Es sei der Arbeitgeber zu verpflichten, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung auszustellen, wonach er vom TT.MM.JJJJ bis am TT.MM.JJJJ bei der X. AG als Assistent der Geschäftsleitung gearbeitet hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Arbeitgebers.“
Literatur
- REHBINDER MANFRED / STÖCKLI JEAN-FRITZ, Berner Kommentar, zu Art. 330a OR, Rz 264
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5 zu Art. 330a OR
Judikatur
- ZR 2000 Nr. 37
- o AGer ZH, in: ZR 2001 Nr. 78
- o AGer BE, in: SJZ 1992, 11