Will die Konkursverwaltung die Eigentumsansprache des Dritten anerkennen, so ergeben sich folgende Voraussetzungen:
- Grundsatz
- Ordentliches Konkursverfahren
- Erfordernis der Zustimmung der zweiten Gläubigerversammlung
- Vgl. KOV 48 (siehe Box unten)
- Summarisches Konkursverfahren
- Erfordernis der zirkularweisen Zustimmung durch die Gläubigergesamtheit
- Vgl. KOV 49 (siehe Box unten)
- Ordentliches Konkursverfahren
- Ausnahmen
- Zum vorneherein herausgegeben werden können:
- Als klar bewiesen betrachtetes Eigentum des Drittansprechers
- Interesse der Konkursmasse an der sofortigen Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes (zB Aufbewahrungs- oder Sicherheitsrisiken etc.)
- Angesprochene Gegenstände, für die der Drittansprecher eine angemessene Kaution geleistet hat
- Vgl. KOV 51
- Zum vorneherein herausgegeben werden können:
- Anerkennung und Informationsreihenfolge
- Will die Konkursverwaltung den Anspruch anerkennen, so soll
- unterbleiben bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung etwas anderes beschliesst oder, ob nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangen:
- die Anzeige davon an den Drittansprecher und
- die Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes an ihn unterbleiben
- unterbleiben bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung etwas anderes beschliesst oder, ob nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangen:
- Will die Konkursverwaltung den Anspruch anerkennen, so soll
- Verwahrungskosten
- Die Verwahrungskosten gehen
- zulasten der Konkursmasse,
- nach erfolgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG zulasten des Abtretungsgläubigers
- Die Konkursverwaltung kann diesem unter Androhung sofortiger Herausgabe des Gegenstandes an den Drittansprecher eine Frist ansetzen,
- innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung zu leisten hat
- unbedingte Gutsprache sowie
- Sicherheit
- Vgl. KOV 47.
- innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung zu leisten hat
- Die Verwahrungskosten gehen
Art. 48 KOV 4. Aussonderungsansprüche / c. Wahrung der Gläubigerrechte / aa. Im ordentlichen Verfahren
aa. Im ordentlichen Verfahren
1 Zu diesem Zweck hat die Konkursverwaltung in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich zu bemerken, dass Abtretungsbegehren im Sinne von Artikel 260 SchKG bei Vermeidung des Ausschlusses in der Versammlung selbst oder spätestens binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu stellen seien.
2 Lassen indessen die besondern Umstände des Falles eine Erledigung der Eigentumsansprache vor der zweiten Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen, so kann zu diesem Zwecke entweder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen oder den Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Artikel 260 Absatz 1 SchKG an Stelle der Masse bestreiten wollen.
Art. 49 KOV 4. Aussonderungsansprüche / c. Wahrung der Gläubigerrechte / bb. Im summarischen Verfahren
bb. Im summarischen Verfahren
Im summarischen Verfahren hat in wichtigeren Fällen eine Fristansetzung zu erfolgen, welche mit der Bekanntmachung der Auflegung des Kollokationsplanes zu verbinden ist.
Art. 51 KOV 4. Aussonderungsansprüche / c. Wahrung der Gläubigerrechte / dd. Ausnahmen
dd. Ausnahmen
Die obigen Vorschriften (Art. 47-50) finden keine Anwendung, wenn das Eigentum des Drittansprechers von vornherein als bewiesen zu betrachten oder die sofortige Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes im offenbaren Interesse der Masse liegt oder endlich vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird.
Art. 47 KOV 4. Aussonderungsansprüche / c. Wahrung der Gläubigerrechte
c. Wahrung der Gläubigerrechte
1 Will die Konkursverwaltung den Anspruch anerkennen, so soll die Anzeige davon an den Drittansprecher und die Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes an ihn unterbleiben, bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung etwas anderes beschliesst oder ob nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangen.
2 Die Verwahrungskosten gehen zulasten der Konkursmasse, nach erfolgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG zulasten des Abtretungsgläubigers. Die Konkursverwaltung kann diesem unter Androhung sofortiger Herausgabe des Gegenstandes an den Drittansprecher eine Frist ansetzen, innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung unbedingte Gutsprache sowie Sicherheit zu leisten hat.
Literatur
- RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 40 zu SchKG 242
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 264 f.