Bei einer sog. „Naturaleinziehung“ nach StGB 70 Abs. 1 werden
- die Vermögenswerte aus dem Vermögen des Einziehungsbetroffenen ausgeschieden und
- durch das Einziehungsurteil direkt, d.h. durch das Urteil selbst,
- ohne jegliche Vollstreckung, insbesondere
- ohne Umrechnung in eine Geldforderung und
- ohne anschliessende Vollstreckung über das SchKG,
- in die Verfügungsmacht des Staates überführt,
- weshalb die Regeln der Zwangsvollstreckung nach SchKG zurückzutreten haben und
- daher gar nicht anwendbar sind.
- in die Verfügungsmacht des Staates überführt,
- ohne jegliche Vollstreckung, insbesondere
Nach Eintritt der Rechtskraft des Einziehungsentscheids gilt der betroffene Vermögenswert aus der Konkursmasse entlassen und als dem Konkursbeschlag entzogen.
Infolgedessen kommt es gar nicht zu einem Aussonderungsverfahren gemäss SchKG 242, weil diese Bestimmung nicht anwendbar ist auf Vermögenswerte, die nicht zur Konkursmasse gemäss SchKG 197 ff. gehören (vgl. BGer 5A_133/2019 vom 20.07.2019).
Literatur
- SCHMID, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl. 2007, Rz. 167, 169 zu Art. 70-72
- BRUNNER/REUTTER/SCHÖNMANN/TALBOT, Kollokations- und Widerspruchsklagen nach SchKG, 3. Aufl. 2019, S. 85
Judikatur
- BGer 5A_133/2019 vom 20.07.2020 (Einziehung und Ausscheidung aus der Konkursmasse eo ipso mit Rechtskraft des Einziehungsentscheids; keine Anwendung des Aussonderungsverfahrens für den Liquidationserlös, sondern Verwertung im Strafverfahren)