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Aussonderung

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Anerkennung Eigentumsansprache / Verfügung

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Will die Konkursverwaltung die Eigentumsansprache des Dritten anerkennen, so ergeben sich folgende Voraussetzungen:

  • Grundsatz
    • Ordentliches Konkursverfahren
      • Erfordernis der Zustimmung der zweiten Gläubigerversammlung
      • Vgl. KOV 48 (siehe Box unten)
    • Summarisches Konkursverfahren
      • Erfordernis der zirkularweisen Zustimmung durch die Gläubigergesamtheit
      • Vgl. KOV 49 (siehe Box unten)
  • Ausnahmen
    • Zum vorneherein herausgegeben werden können:
      • Als klar bewiesen betrachtetes Eigentum des Drittansprechers
      • Interesse der Konkursmasse an der sofortigen Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes (zB Aufbewahrungs- oder Sicherheitsrisiken etc.)
      • Angesprochene Gegenstände, für die der Drittansprecher eine angemessene Kaution geleistet hat
    • Vgl. KOV 51
  • Anerkennung und Informationsreihenfolge
    • Will die Konkursverwaltung den Anspruch anerkennen, so soll
      • unterbleiben bis feststeht, ob die zweite Gläubigerversammlung etwas anderes beschliesst oder, ob nicht einzelne Gläubiger nach Artikel 260 SchKG Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand verlangen:
        • die Anzeige davon an den Drittansprecher und
        • die Herausgabe des angesprochenen Gegenstandes an ihn unterbleiben
  • Verwahrungskosten
    • Die Verwahrungskosten gehen
      • zulasten der Konkursmasse,
      • nach erfolgter Abtretung der Ansprüche gemäss Artikel 260 SchKG zulasten des Abtretungsgläubigers
    • Die Konkursverwaltung kann diesem unter Androhung sofortiger Herausgabe des Gegenstandes an den Drittansprecher eine Frist ansetzen,
      • innert der er für die Kosten der weiteren Verwahrung zu leisten hat
        • unbedingte Gutsprache sowie
        • Sicherheit
      • Vgl. KOV 47.

Literatur

  • RUSSENBERGER MARC, BSK SchKG, Band 2, Basel 2010, N 40 zu SchKG 242
  • VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 264 f.

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