Die Aussonderung hat die Sach- und Rechtslage im aktuellen Stand bei Konkurseröffnung aufzunehmen. Dabei kann unterschieden werden in:
- Aussonderung
- Dritter hatte keine Rechtswahrung gegenüber dem Dritten unternommen
- Keine Vindikations-Rechtshängigkeit bei Konkurseröffnung
- Dritter hatte Vindikationsklage eingeleitet
- Vindikationsklage-Rechtshängigkeit vor Konkurseröffnung
Literatur
- AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 45 N 30 ff.