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Aussonderung

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Aufsicht

Datum:
10.07.2020
Update:
15.09.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beaufsichtigung der Verfahrensführung durch die Konkursverwaltung obliegt der zuständigen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (AB). Die AB ist auch als Beschwerdestelle für Beschwerden gegen Konkursakte zuständig.

Die SchKG-Beschwerde ist ein Rechtsbehelf, der auf die Korrektur eines Konkursaktes zielt:

  • Für die Beurteilung einer Aussonderungsklage ist die AB nicht zuständig.
    • Hiefür sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig

Für alles Weitere vgl.

Literatur

  • AMONN KURT / WALTHER FRIDOLIN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9., vollständig aktualisierte Auflage, Bern 2013, § 6 N 34 ff., § 6 N 7 ff.

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