Befindet sich der strittige Vermögensgegenstand bei einem Vierten, so ist für die Frage des Gewahrsams darauf abzustellen für wen der Vierte den Gewahrsam ausübt, d.h. für den Gemeinschuldner oder für einen Dritten.
Literatur
- VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 263
Judikatur
- BGE 110 III 87, Erw. 2