Aufgrund des Gewahrsams am Streitgegenstand entscheidet sich, welches der beiden Verfahren zur Anwendung gelangt, d.h.
- Aussonderung
- Gewahrsam bei der Konkursmasse (SchKG 242 Abs. 1/2)
- Vgl. nachfolgend, Gewahrsams-Definition
- Admassierung
- Gewahrsam beim Dritten (vgl. SchKG 242 Abs. 3)
- Vgl. Admassierung