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Aussonderung

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Herausgabe im Massainteresse

Datum:
10.07.2020
Update:
15.09.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Konkursverwaltung kann – ungeachtet der Normen von KOV 47 – KOV 50 – Vermögenswerte unter folgenden Voraussetzungen sofort herausgeben:

  • Zum vorneherein bewiesenes Eigentum des Drittansprechers
  • Gegenstände, deren Herausgabe im offensichtlichen Interesse der Masse liegt
    • Vermögenswerte, die mit einem erheblichen Aufbewahrungsaufwand verursachen
      • Hinterlegungs- und Klimaüberwachung (zB Kunst, Pelzmäntel (Übersommerung)
      • Winterräder bzw. Sommerräder
    • Vermögenswerte, die mit Sicherheitsrisiken verbunden sind
      • Diebstahl (zB Gold, Schmuck, Edelsteine usw.
      • Beschädigung (zB Leasingautos)
  • Gegenstände, für deren Rückgabeabsicherung vom Drittansprecher angemessene Kaution geleistet wird

Vorbehalt / Disclaimer

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