Mit der Aussonderungsklage kann ein Drittansprecher im wesentlichen alle Rechte geltend machen, die ein konkursrechtliche Verwertung ausschliessen, wie:
- Eigentumsrecht
- ZGB 641
- Vor der Konkurseröffnung eingetragener Eigentumsvorbehalt
- Vgl. BGE 93 III 96
- Konkursrechtliche Aussonderungsgründe
- Vgl. SchKG 201 – SchKG 203
- Auftragsrechtliche Aussonderungsgründe
- Vgl. OR 401 Abs. 3
Weiterführende Informationen
- Eigentumsvorbehalt
- Konkursrechtliche Aussonderungsgründe
- Auftragsrechtliche Aussonderungsgründe