LAWINFO

Aussonderung

QR Code

Verfügung

Rechtsgebiet:
Aussonderung
Stichworte:
Aussonderung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Verfügung betreffend einer Eigentumsansprache bzw. Aussonderung charakterisiert sich wie folgt:

  • Definition
    • besondere schriftliche Mitteilung an den Eigentumsansprecher
      • vgl. KOV 46
  • Grundlagen
    • KOV 46
    • KOV 45
  • Verfügungsauslöser
    • Drittansprecher, der seinen Anspruch selber angemeldet hat, oder
    • Gemeinschuldner hat Dritteigentum bei seiner Einvernahme der Konkursverwaltung zu Protokoll mitgeteilt oder
    • andere Person, die die Sache als Dritteigentum bezeichnet hat
  • Zeitpunkt der Verfügung
    • Abweisung
      • Sofort nach Ablauf der Eingabefrist möglich
        • SchKG 232 Abs. 2 Ziffer 2
    • Anerkennung
      • Regelmässig erst mit der zweiten Gläubigerversammlung
        • Vgl. SchKG 260 + KOV 45
    • Spätere Eigentumsansprache
      • Eigentumsansprache zwischen Versteigerung des angesprochenen Gegenstandes und Erlös-Verteilung
        • vgl. Verfügung (nachträgliche Eigentumsansprache)
        • vgl. KOV 45.
  • Voraussetzungen

Literatur

  • VOCK DOMINIK / MEISTER-MÜLLER DANIELE, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2., überarbeitete Auflage, Zürich / Basel / Genf 2018, § 26 Aussonderungsklage (Art. 242 Abs. 2 SchKG), S. 264
  • SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 6 ff. zu Art. 242 SchKG

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.