Der Aussonderung kommt massa-schmälernde bzw. massa-bereinigend Funktion zu:
- Grundsatz
- Trotz Wahrung der Gläubigerrechte auf Verwertung aller dem Konkursiten zustehenden Vermögenswerte sind berechtigte Eigentumsansprachen zu berücksichtigen und unberechtigte Eigentumsansprachen abzuweisen
- Opportunitätsvorbehalt
- Manchmal sind in Konkursverfahren Mittel und Möglichkeiten begrenzt, sodass die Konkursverwaltung einen unberechtigten Aussonderungsanspruch nicht im Namen und auf Rechnung der Masse verfolgen kann bzw. will
- Diesfalls ist den Konkursgläubigern das Prozessführungsrecht nach SchKG 260 „abzutreten“, den gemeinschuldnerischen Abwehranspruch unberechtigter Eigentumsansprachen auf eigene Rechnung durchzusetzen.