Für die Verfügung über die Aussonderungsansprüche ist zuständig:
- Grundsatz
- Konkursverwaltung
- Ferner unter Vorbehalt:
- Rechte der Gläubigerversammlung (ordentliches Verfahren) oder Rechte aus Zirkularbeschluss (summarisches Verfahren)
- Rechte der einzelnen Gläubiger
Vgl. auch SchKG 240
Für eine Anerkennung des Aussonderungsanspruchs:
- Aussonderungs-Vorverfahren: Herausgabe im Massainteresse
- Aussonderungs-Vorverfahren: Anerkennung Eigentumsansprache / Verfügung
Für eine Bestreitung des Aussonderungsanspruchs:
Art. 240 SchKG B. Konkursverwaltung / 1. Aufgaben im Allgemeinen
B. Konkursverwaltung
1. Aufgaben im Allgemeinen
Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse gehörenden Geschäfte zu besorgen; sie vertritt die Masse vor Gericht.
Literatur
- SCHOBER ROGER / AVDYLI-LUGINBÜHL MONIKA, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Auflage, basierend auf der 1911 erschienen 3. Auflage von Carl Jaeger, Kren Kostkiewicz / Vock Dominik (Hrsg.), Zürich / Basel / Genf, N 1 ff. zu Art. 242 SchKG